Zunft- und Handwerksstreitigkeiten
Ausgelöst wurden Gewerbestreitigkeiten gern, wenn Gewerbe oder Meister der Nachbarschaft ins eigene Zunftgebiet übergriffen:
Als in dem spitalischen Nasgenstadt 1802 in einer Bausache fremde Handwerker eingestellt werden sollten, protestierte das Spitalamt beim Oberamt Günzburg, da spitalische Untertanen oder Ehinger Handwerksleute zur Verfügung stünden.
1728 wird einer Bäckersfrau von Sontheim zu Nasgenstadt das Brot von der Ehinger Bäckerzunft weggenommen und dem dortigen Wirt verboten, solches zu besitzen. Da dieser sich nicht daran hält, wird es ihm darauf bei 10 Thaler Strafe untersagt und ihm aufgetragen, das für seine Taferne benötigte Brot entweder selbst zu backen oder in Ehingen zu kaufen.
1788 will ein Nasgenstadter Schustergeselle sich nach Berkach verheiraten und dort als Meister tätig sein. Er bittet die Ehinger Schuhmacherzunft um Aufnahme „in Zunft und Meisterhand“. Zur Hälfte ist die Zunft dagegen und protestiert, weil das Handwerk schon überdies überbesetzt sei, in Berkach kein Schuster gearbeitet habe und deshalb die Arbeit daselbst den Ehinger Handwerkern entzogen werde. Die andere Hälfte der Zünftigen ist nur bedingt dafür, nämlich wenn der Bittsteller keinen Gesellen und keinen Lehrbuben halte. Die Entscheidung überlässt man dem Magistrat, von der man aber nichts mehr erfährt.
1707 brachte das gesamte Bierbrauerhandwerk vor dem Magistrat die Klage vor, dass die Herstellung von Bier in den Häusern und das Brennen des Branntweins überhand nehmen, was dem Landesfürsten an dem Umgeld Eintrag tue und ihnen selbst schade.
1631 darf der Wirt der Taberne in Nasgenstadt, der daneben noch einen Laden unterhält, kein Salz führen, weil in Ehingen „ein solcher Salzladt“ mit Alleinverkaufsrecht war.
letzte Nasgenstadter Wirtschaft mit Saal im 1.OG