Strafmittel der Rechtspflege
An Strafmitteln herrschte größere Mannigfaltigkeit als heute. Strafgelder gehörten in der Regel zu jedem Straffall. Freilich war mancher Straffällige nicht in der Lage dazu. Gern angewendet wurde bei Frauen die „Geige“, wobei Kopf und Hände in ein geigenförmiges, flache Holz mit drei Löchern gesteckt wurden und die Person in solchem Zustand der Öffentlichkeit ausgesetzt wurde.
Bei fleischlicher Vermischung lediger Personen mussten beide, er mit strohernem Degen, sie mit stroherem Kreuz, während des Gottesdienstes zu Nasgenstadt vor der Kirchentür stehen.
Eine Ehebrecherin in Nasgenstadt wird 1724 dazu verurteilt, mit brennender Kerze während des Gottesdienstes vor der Kirchentüre zu stehen und nach acht Tagen den Flecken zu verlassen.
Interessant ist die Behandlung eines Selbstmörders zu Nasgenstadt im Jahre 1622, der sich in der Scheune eines Wirtshauses erhängt hatte. Die Angelegenheit wurde als ein Fall des Blutgerichts behandelt, welches der Magistrat über den spitalistischen Ort auszuüben hatte. Nach seinem Urteil wurde die Leiche durch den Ehinger Nachrichter und einen Gehilfen aus Munderkingen in ein Fass gebracht und dieses in das Donauwasser gesenkt. Auf einem Fischerboot begleiten die beiden bis zum Öpfinger Donauwasser das Fass, auf dem geschrieben war: „Lasset dieses vorüberpassieren, weil er sich selbst den Tod angetan!“
Die Steuern
Die älteste Steuer, dem Landesherrn zukommend, war die Bürgersteuer. Von Häusern und Hofstätten wurde eine Wohnsitzsteuer erhoben. Sämtlicher ausgeschenkter Wein war in der indirekten Steuer dem Umgeld zu versteuern. So hatte der Wirt der Taberne zu Nasgenstadt, Jerg Haffner, statt des Umgelds jährlich „des Kaisers Pfennig“ bezahlt. Bei der Übernahme der Wirtschaft durch seinen Sohn 1631 wird diesem künftig das Umgeld auferlegt mit den näheren Bestimmungen: Immer zur Quatemberzeit soll durch zwei verordnete Männer der auszuschenkende Wein samt Preis in ein Holz eingeschnitten werden (Kerbholz); nach Verlauf des Quartals soll der Wirt in Ehingen vor dem Spitalschreiber das Holz vorzeigen um den darauf verzeichneten Wein einschreiben lassen und dann die Steuer entrichten.
Im spitalischen Nasgenstadt erhob der Zollmann Georg Kerle um 1670 im „Zollhaus“ den dortigen Brückenzoll und lieferte ihn im Spital in Ehingen ab. Die Spitaluntertanen zu Griesingen hatten dem Nasgenstadter Brückenzoller jährlich je eine Veesengarbe, Söldner und solche ohne Acker eine Buschel Stroh als Bruckenzoll zu verabreichen. Der Zoller sammelte Garben und Buscheln selbst ein und drosch die Garben. Stroh und „Briez“ sowie ein Drittel der Veesen verlieben den Zoller, die anderen zwei Drittel Korn bezog das Spital.
Die noch vorhandene Zollordnung bei der Nasgenstadter Brücke unterreichtet im Einzelnen über die Zollerhebung und stammt von 1717.
Danach werden erhoben: Vom Wagen mit Kaufmannsgut 6 k (k = Kreuzer), von 1 Wagen mit Wein, Frucht oder Salz 4 k 4 h (h = Heller), von 1 Wagen mit Bau- oder Brennholz, Brettern, Kalk oder Backsteinen 3 k, Wagen mit „Schnitzguss“, Heu oder Stroh 2 k. 1 „Karren“ wurde für einen halben Wagen gerechnet, weshalb obiges Gut, auf Karren geladen, immer mit der halben Gebühr verzollt wurde. Von 1 Pferd mit Kaufmannsgut beladen wir erhoben 1 k, von 1 Pferd das hin- und hergeführt wird 1 k, von 1 Füllen oder 1 Stück Vieh 4 h, von Schaf oder Schwein 2 h.
Juden, welche die Brücke passierten, erfuhren eine besondere Behandlung: kam einer zu Fuß, bezahlte er 2 k, kam er zu Pferd dann 3 k.
Der Brückenzoll wurde in die verschlossene Zollbuchse gegeben, zu der die Spitalpfleger die Schlüssel hatten. Der Zoller hatte alle Quartal die verschlossene Zollbüchse ins Spital zu bringen, wo sie geöffnet und ihr Inhalt gezählt wurde. Ein Drittel erhielt der Zoller als Lohn. Bei seinem Dienstantritt legte dieser einen Eid ab, treu und redlich seines Dienstes zu walten. Wird die Brücke baufällig oder kommt sie sonst in Abgang, liefert das Spital das Holz und bezahlt die Zimmerleute, dagegen haben die Bauern daselbst zu fronen, wofür das Spital Brot reicht.
Weiter führt die Zollordnung der Nasgenstadter Brücke von 1717 die Höhe des Zollbetrags „von einem beladenen Schiff“ und von „einem Schiff, daran Fisch angehenkt sind“ auf.